Der Código de Comercio schreibt vor, dass eine Aktiengesellschaft von wenigstens zwei Gesellschaftern gegründet wird, die jeweils mindestens einen Anteilsschein zeichnen müssen. Die beiden Gesellschaftsgründer können auch Ausländer sein. Der Gesellschaftsvertrag (Escritura) einer Aktiengesellschaft muss von den Gründern unterzeichnet und von einem amtlichen Notar beglaubigt werden.
Ausserdem muss der Gesellschaftsvertrag die folgenden Informationen enthalten:
Nach costaricanischem Recht muss die Satzung auch die Höhe des eingezahlten Kapitals, Anzahl, Nennwert und Kategorien der Anteile und das Einzahlungsverfahren für die Kapitalanteile enthalten. Auf den Aktien ist der in der Satzung festgelegte Nennwert in costaricanischer Währung aufzuführen. Die Ausgabe von Stammaktien ohne Nennwert und von Inhaberaktien ist gesetzlich untersagt. Namensaktien werden in einem Privatregister der Gesellschaft eingetragen und können jederzeit durch Abtretung übertragen werden. Eine Einschränkung der Übertragungsmöglichkeiten kann in der Satzung vereinbart werden, z.B. "mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes".
Eintrag ins Handelsregister
Lesen sie bitte weiter im Buch Investitions- und Immobilienratgeber Costa Rica 200